Unterhalt
Beim Unterhalt ist zu unterscheiden zwischen Kindesunterhalt und Unterhalt für den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten oder die Unterhalt für die getrennt lebende, nichteheliche Mutter.
Kindesunterhalt
Bei minderjährigen Kindern bemisst sich die Höhe des Kindesunterhalts grundsätzlich nach der Düsseldorfer Tabelle. Maßgeblich ist das Alter des Kindes und grundsätzlich das sog. bereinigte Nettoeinkommen desjenigen Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt.
Neben dem allgemeinen Lebensunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle schuldet der Unterhaltsverpflichtete aber unter Umständen auch Kosten für sog. regelmäßigen Mehrbedarf, wie z.B. Musik- oder Sportunterricht, Nachhilfe oder einmaligen Sonderbedarf, wie z.B. nicht von der Krankenkasse bezahlte Kosten einer medizinischen Behandlung.
Bei volljährigen Kindern kommt es zunächst darauf an, ob überhaupt noch ein Unterhaltsanspruch besteht. Dies ist nur der Fall, wenn sich das Kind noch in einer schulischen oder sonstigen Ausbildung befindet.
Die Höhe des Unterhalts richtet sich dann grundsätzlich danach, ob das Kind noch zu Hause wohnt oder nicht. Lebt es noch zu Hause, richtet sich die Höhe ebenfalls nach der Düsseldorfer Tabelle, jedoch werden die Einkommen beider Elternteile zur Bemessung der Höhe des Unterhalts herangezogen.
Ehegattenunterhalt, Trennungsunterhalt
Nach der Trennung bis zur Scheidung der Ehe besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Trennungsunterhalt, wenn dieser sich nach dem Einkommen der Ehegatten errechnet.
Nachehelicher Unterhalt
Nach Rechtskraft der Ehescheidung besteht nach aktueller Gesetzeslage der Grundsatz der Eigenverantwortung der Ehegatten. Es besteht nur noch dann ein Anspruch auf Unterhalt wenn der Bedarf des einen Ehegatten wegen
Kindesbetreuung
Alters
Krankheit
Erwerbslosigkeit
Wegfall einer Erwerbstätigkeit oder
Ausbildung
nicht von ihm selbst gedeckt werden kann.
Daneben kann ein Anspruch auf sog. Aufstockungsunterhalt § 1573 Abs. 2 BGB bestehen oder der Unterhalt auch Billigkeitsgründen geschuldet sein.
Im Unterschied zum früheren Recht, wird heute nachehelicher Unterhalt nicht mehr im Regelfall lebenslänglich geschuldet sondern meist zeitlich befristet.
Unterhalt der nichtehelichen Mutter
Die nichteheliche Mutter hat einen Unterhaltsanspruch bis das Kind 3 Jahre alt ist und darüber hinaus, soweit sie wegen der Betreuung des Kindes nicht Vollzeit arbeiten kann, § 1651l BGB
Unterhalt für die Vergangenheit
Für alle Unterhaltsansprüche gilt, dass sie für die Vergangenheit erst ab dem Zeitpunkt gefordert werden können, ab dem
der Verpflichtete zur Auskunft über seine Einkünfte aufgefordert wurde, damit ein Unterhaltsanspruch ausgerechnet werden kann.
der Verpflichtete mit der Zahlung von Unterhalt in Verzug gekommen ist oder
der Unterhaltsanspruch bei Gericht rechtshängig gemacht wurde.
Es ist daher wichtig, Unterhaltsansprüche rechtzeitig geltend zu machen.