Vorweggenommene Erbfolge
Im Rahmen der sog. vorweggenommenen Erbfolge kann schon zu Lebzeiten Vermögen übertragen werden. Dies erfolgt im Regelfall aus steuerlichen Gesichtspunkten.
Vorweggenommene Erbfolge umfasst beispielsweise:
Überlassungen - unentgeltlich als Schenkung oder gegen Gegenleistung, z.B. Verpflichtung zur Pflege
Nießbrauch bei Grundstücksüberlassungen
Unternehmensnachfolge