Formvorschrift bei Nottestament: Dreizeugenregelung auch bei Kontaktbeschränkungen in Pandemiezeiten unumgänglich

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) musste ein schwieriges Urteil fällen. Dabei ging es um ein sogenanntes Nottestament, das in Situationen, in denen schnelles Handeln nötig ist, ohne einen Notar erreichen zu können, den letzten Willen gültig festhalten soll. Und man ahnt es - hierbei spielten die Kontaktbeschränkungen während der Corona-Pandemie eine entscheidende Rolle.

Im Jahr 2019 errichtete der Erblasser ein handschriftliches Testament und setzte die drei Beteiligten des Erbscheinsverfahrens jeweils zu gleichen Teilen zu seinen Erben ein. Mit einem nachfolgenden Testament im März 2021 - das mit dem Titel "Nottestament" überschrieben war, von einer Miterbin geschrieben und vom Erblasser sowie von drei Zeugen unterschrieben worden war - änderte der Erblasser die ursprüngliche Verfügung und setzte die Erstellerin des Testaments zu seiner Alleinerbin ein. Zur Begründung für die Erstellung dieses Testaments wurde angegeben, dass der Erblasser aufgrund einer schweren Erkrankung davon ausgehen musste, nicht mehr in der Lage zu sein, ein Testament zu errichten. Ein Notar sei zu diesem Zeitpunkt nicht erreichbar gewesen - ebenso wenig waren zur Errichtung des Nottestaments die drei Zeugen zeitgleich (!) anwesend.

Sowohl das Nachlassgericht als auch das OLG waren der Ansicht, dass es sich im vorliegenden Fall somit nicht um ein wirksames Nottestament handelt. Die Vorschrift, nach der bei der Errichtung des Testaments drei Zeugen während der gesamten Erstellung des Dokuments zeitgleich anwesend sein müssen, sei eine zwingende Vorschrift, für die auch unter Berücksichtigung von pandemiebedingten Besonderheiten keine Ausnahme möglich sei. Wegen der Nichteinhaltung dieser Formvorschrift sei das als "Nottestament" bezeichnete Dokument nichtig.

Hinweis: Dem Gesetzgeber ist der Umstand einer Kontaktbeschränkung des Erblassers durchaus bekannt. Selbst das sogenannte Absperrungstestament, bei dem der Erblasser aufgrund äußerer Umstände keinen Kontakt zu einem Notar herstellen kann, ist durch den Gesetzgeber als ein Dreizeugentestament ausgestaltet.

Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 06.01.2022 - I-3 Wx 216/21

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