Fehlerhaftes Aufgebotsverfahren: Fehlen des Adressaten im Aufgebot zur Geltendmachung des Anspruchs ist erheblicher Verfahrensmangel
Haben Erben die Befürchtung, dass unbekannte Nachlassverbindlichkeiten vorhanden sind, gibt es die Möglichkeit, ein sogenanntes Aufgebotsverfahren einzuleiten. Sinn dieses Verfahrens ist es, Nachlassgläubiger auf diesem Weg aufzufordern, ihre Forderungen anzumelden. Kommen die Nachlassgläubiger dieser Aufforderung nicht nach, werden den Erben weitreichende Möglichkeiten eingeräumt, sich gegen diese nachträglichen Forderungen zur Wehr zu setzen - so wie im folgenden Fall des Oberlandesgerichts Celle (OLG).
Hier hatte die Nachlassverwalterin einen Antrag auf Aufgebot der Nachlassgläubiger gestellt und ein Verzeichnis der bislang bekannten Gläubiger beigefügt. In dem Antrag hieß es, dass die Gläubiger des bezeichneten Nachlasses unter Fristsetzung aufgefordert werden, ihre Rechte als Nachlassgläubiger anzumelden. Andernfalls werden sie von den Erben nur insoweit Befriedigung verlangen können, als sich nach der Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger noch ein Überschuss ergibt. Dieses Aufgebot wurde öffentlich bekanntgemacht. Im Juni 2022 erfolgte der sogenannte Ausschließungsbeschluss, mit dem "neue" Gläubiger von der Geltendmachung von Forderungen weitgehend ausgeschlossen werden.
Nach Fristablauf meldete sich ein weiterer Gläubiger, der in der Auflistung der Gläubiger nicht enthalten war. Die Forderung wurde durch den Gläubiger bei der Nachlassverwalterin geltend gemacht. Aus diesem Grund hat das Amtsgericht der Beschwerde auch nicht abgeholfen, da es der Ansicht war, dass die Forderungsanmeldung zwingend bei Gericht zu erfolgen habe.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Gläubigers war erfolgreich. Zwar war auch das OLG der Ansicht, dass die Forderungsanmeldung zwingend beim Nachlassgericht zu erfolgen habe. Das Aufgebot leide aber an einem erheblichen Verfahrensmangel, der zur Aufhebung des Beschlusses führe. In dem Aufgebot sei zwingend auch der Adressat - eben das Gericht! - anzugeben, bei dem die Ansprüche geltend gemacht werden müssen. Fehlt es an dieser Angabe, liegt ein erheblicher Mangel der Entscheidung vor, so dass das Aufgebotsverfahren erneut durchzuführen war.
Hinweis: Die Antragsberechtigung für das Aufgebot besteht für jeden Miterben, aber auch für den Nachlasspfleger und Nachlassverwalter. Grundsätzlich gilt: Wird eine Forderung zu spät angemeldet, wirdsie nur nachrangig befriedigt, soweit der Nachlass hierfür ausreicht