Besonderheit bei Erbverträgen: Gericht bestätigt Anspruch auf Rückgabe eines notariellen Testaments aus der amtlichen Verwahrung
Letztwillige Verfügungen von Todes wegen können zur Sicherheit in eine besondere amtliche Verwahrung gegeben werden. Sobald diese in amtliche Verwahrung genommene Urkunde dem Erblasser zurückgegeben wird, gilt ein notarielles oder handschriftliches Testament als widerrufen. Für Erbverträge gilt die Besonderheit, dass diese nur aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung genommen und zurückgegeben werden können, wenn diese Urkunde ausschließlich Verfügungen von Todes wegen enthält.
In dem hier behandelten Verfahren, das das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) zu entscheiden hatte, ging es um die Frage, ob diese einschränkende Vorschrift über Erbverträge auch auf ein gemeinschaftliches notarielles Testament angewendet werden kann, das neben der letztwilligen Verfügung von Todes wegen zugleich auch einen Ehevertrag sowie einen Pflichtteilsverzicht enthielt.
Eheleute hatten ein gemeinschaftliches notarielles Testament errichtet, das in einer Urkunde gleichzeitig auch einen Ehevertrag sowie eine Pflichtteilsverzichtsregelung enthielt. Beide Eheleute verlangten die Rückgabe dieser notariellen Urkunde aus der gerichtlichen Verwahrung des Nachlassgerichts. Dieses lehnte die Rückgabe zunächst ab. Das OLG gab den Eheleuten im Ergebnis jedoch recht und wies insbesondere darauf hin, dass die Regelung für Erbverträge auf ein öffentliches gemeinschaftliches Testament nicht anzuwenden ist.
Hinweis: Beabsichtigen Eheleute, eine letztwillige Verfügung von Todes wegen zu treffen, die in eine amtliche Verwahrung genommen werden soll, sollte eine gleichzeitig beabsichtigte ehevertragliche Regelung in einer hiervon getrennten Urkunde beurkundet werden.